Wir begleiten Sie durchs Leben
Weil das Leben nicht vorhersehbar ist, haben wir für Sie die wichtigsten Lebensabschnitte zusammengetragen, die einen Einfluss auf Ihre berufliche Vorsorge haben können.
Heirat und Lebenspartnerschaft
Die Änderung des Zivilstandes von «ledig» zu «verheiratet» wird uns von den Arbeitgebenden gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt wird festgestellt, wie hoch das bis dahin individuell aufgebaute Sparguthaben ist. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften.
Wenn Sie in einer unverheirateten Partnerschaft (Konkubinat) leben, können Sie Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihren Lebenspartner bei der PKGR anmelden. Dieser ist dann der Ehefrau bzw. dem Ehemann gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen. Die Anmeldung muss zu Lebzeiten und vor Erreichen des Referenzalters erfolgen und kann mit dem Formular «Anmeldung Lebenspartnerschaft» der PKGR eingereicht werden. Eine allfällige Auflösung der Lebensgemeinschaft ist umgehend schriftlich zu melden.
Scheidung und Trennung
Bei einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geht es darum, das ab Hochzeitsdatum bzw. ab Eintragung der Partnerschaft geäufnete aufgebaute Sparguthaben unter den Ehegatten/Partnern aufzuteilen. Das angesparte Altersguthaben vor der Heirat bzw. vor der eingetragenen Partnerschaft ist nicht von der Aufteilung betroffen.
Grundsätzlich werden die eingezahlten Beiträge zusammengezählt und durch zwei geteilt. Effektiv berechnet werden diese Zahlen durch den Scheidungsrichter, der dazu eine Scheidungsvereinbarung und eine Durchführbarkeitserklärung der PKGR benötigt. Die PKGR vollstreckt nur rechtskräftige Scheidungsurteile von Schweizer Gerichten.
Eine Trennung hat keine Auswirkungen bei der Pensionskasse.
Auswirkungen auf die Höhe des Alters- bzw. Rentenguthabens
Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann überwiesen werden, reduziert sich das Sparguthaben und entsprechend die Altersleistungen. Nach der Ausgleichszahlung hat die versicherte Person die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung mittels freiwilliger Einlagen wieder einzukaufen.
Bezieht eine Ehefrau, ein Ehemann bereits eine Rente, wird diese um den entsprechenden Anteil gekürzt. In welcher Höhe der Rentenanteil gekürzt und dem geschiedenen Partner überwiesen werden muss, berechnet und entscheidet das Gericht.
Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das Gleiche.
Invalidität
Können Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten, klärt die Invalidenversicherung (IV) ab, ob und in welcher Form Sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ist eine Rückkehr in den Arbeitsalltag nicht oder nur teilweise möglich, legt die IV den Invaliditätsgrad fest.
Beträgt dieser mindestens 40 Prozent und waren Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKGR versichert, so haben Sie auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus der PKGR. Melden Sie sich frühzeitig bei der IV an, damit Sie gut beraten und unterstützt werden.
Beginn und Ende der Invalidenrente
Beginn
Die Auszahlung beginnt mit dem Anspruch auf Leistungen gemäss Beschluss der IV, frühestens aber nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung.
Mit Beginn des Leistungsanspruchs werden Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für den Anteil der Invalidität von der Beitragspflicht der beruflichen Altersvorsorge befreit. Das Altersguthaben wird ab diesem Zeitpunkt mit Sparbeiträgen aus der Risikoversicherung aufgebaut.
Ende
Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres. Nach dem erfüllten 65. Altersjahr werden Sie pensioniert und können zwischen einer Altersrente, dem Alterskapital oder einer Mischform wählen. Ein Kapitalbezug ist uns 30 Tage vor der Pensionierung zu melden.
Kürzung der Invalidenrente
Bestehen gleichzeitig Ansprüche anderer Versicherungen, werden die Rentenleistungen der PKGR so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen für die Invalidität höchstens 100 Prozent des Bruttolohnes betragen.
Todesfall
Im Todesfall richtet die PKGR den Angehörigen der versicherten Person, je nach Situation, folgende Leistungen aus:
- Witwen- / Witwerrente
- Lebenspartnerschaftsrente
- Waisenrente
- Todesfallkapital
Mit einer Begünstigungserklärung können Sie bestimmen, wem das Todesfallkapital bei Ihrem Ableben zugeteilt wird:
- Für verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft: Formular / Merkblatt
- Für Personen mit Lebenspartner: Formular / Merkblatt
- Für alleinstehende Personen: Formular / Merkblatt
Liegt keine schriftliche Erklärung vor, wird das Todesfallkapital gemäss den Bestimmungen im Rahmenreglement ausbezahlt.
Wann besteht Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die überlebende Ehefrau, der überlebende Ehemann muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen,
- hat das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert,
(die Zeit in einer gemeldeten Lebenspartnerschaft wird angerechnet), oder - ist mindestens zur Hälfte invalid.
Wann besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerschaftsrente?
Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin, der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerschaftsrente. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat während der letzten fünf Jahre ununterbrochen nachweisbar bestanden.
- Die verstorbene Person war nicht mit der überlebenden Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner verwandt. Beide Personen sind unverheiratet.
- Die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner bezieht keine andere Hinterlassenenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung.
- Die verstorbene Person hat die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin, den anspruchsberechtigten Lebenspartner der PKGR zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich mitgeteilt.
Wann besteht Anspruch auf eine Waisenrente?
Im Todesfall einer versicherten Person haben deren Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, respektive bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Bei Vollweisen wird die doppelte Waisenrente ausgerichtet. Pflegekinder werden gleichbehandelt wie Waisen, sofern die verstorbene Person das Kind zur dauernden Pflege und Erziehung in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen hat. Stiefkinder haben keinen Anspruch auf eine Waisenrente.
Wann besteht Anspruch auf Todesfallkapital?
Im Todesfall einer versicherten Person, einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners wird den Hinterlassenen nebst dem garantierten Todesfallkapital von CHF 50 000 ein individuelles Todesfallkapital ausgerichtet, wenn keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Das individuelle Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesammelten Sparguthaben, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen. In die PKGR einbezahlte Einkäufe werden im Todesfall zusätzlich zu den übrigen Leistungen ausbezahlt. Einkäufe bei früheren Pensionskassen können ebenfalls angerechnet werden, wenn Sie diese der PKGR innerhalb von drei Monaten ab Ihrem Eintritt mittels Formular «Rückerstattung Einkäufe Vorversicherer im Todesfall» nachweisen.
Stirbt eine Altersrentnerin, ein Altersrentner, wird kein Todesfallkapital ausbezahlt.
Unbezahlter Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub entfallen in der Regel das Einkommen und damit auch die Lohnabzüge für die Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers können Sie die Leistungen «Sparen und Risiko» oder «nur Risiko» für längstens 12 Monate aufrechterhalten.
Mit der Variante «Sparen und Risiko» sind Sie auch während Ihrer Auszeit gegen die Folgen von Invalidität und Tod abgesichert und sparen gleichzeitig weiter für das Alter. Mit «nur Risiko» bleiben Sie während Ihrer Auszeit für die Risiken Invalidität und Tod abgesichert, sparen jedoch nicht für das Alter.
Trifft die Meldung nicht spätestens einen Monat vor Antritt des unbezahlten Urlaubes bei der Pensionskasse ein, erfolgt der Austritt. Gegenüber der PKGR bleiben die Arbeitgebenden beitragspflichtig. Die Weiterführung endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs.
Wird die Versicherung nicht fortgesetzt, endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Austritt (Nachdeckungsfrist).
Beachten Sie diesbezüglich das Merkblatt «Unbezahlter Urlaub».
Auswanderung
Entscheiden Sie sich die Schweiz endgültig zu verlassen und wohnen nicht im Fürstentum Liechtenstein, können Sie sich Ihr Sparguthaben auszahlen lassen. Eine Auszahlung des Sparguthabens hängt davon ab, in welches Land Sie auswandern.
Auswanderung innerhalb der EU/EFTA
Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z. B. Privatkonto) ausbezahlt werden.
Sind Sie nicht mehr obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Stiftung Sicherheitsfonds BVG» (https://sfbvg.ch/) vornehmen lassen.
Auswanderung ausserhalb der EU/EFTA
Der obligatorische sowie überobligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) darf bar ausbezahlt werden.
Wichtig
Eine Auszahlung kann immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen. Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer.
Melden Sie uns Ihre Zahlungsinstruktionen mit dem Formular «Austrittsmeldung» bis spätestens 6 Monate nach Ihrem Austritt aus der PKGR. Ohne Ihre Meldung überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf ein auf Ihren Namen lautendes Freizügigkeitskonto.
Selbstständigkeit
Mit dem Entscheid zur Selbstständigkeit unterstehen Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Als Folge treten Sie bei der PKGR aus.
Selbstständig Erwerbende haben drei Möglichkeiten, Ihr Sparguthaben zu verwenden:
- Sie lassen sich das Sparguthaben als Kapital auszahlen.
- Sie versichern sich freiwillig bei einer Pensionskasse, des Berufsverbandes oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
- Sie lassen Ihr Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überweisen.
Wichtig
Melden Sie uns Ihre Zahlungsinstruktionen mit dem Formular «Austrittsmeldung» bis spätestens 6 Monate nach Ihrem Austritt aus der PKGR. Ohne Ihre Meldung überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf ein Freizügigkeitskonto.
Zudem ist uns die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende Person im Haupterwerb einzureichen. Die Bestätigung darf nicht älter als ein Jahr alt sein.
Die Barauszahlung unterliegt der Steuerpflicht.
Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.