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Performance (ytd) 6,3 %      Deckungsgrad 123,3 %      Stand: 31.08.2024 Performance (ytd) 6,3 %    grado di copertura 123,3 %     Stato: 31.08.2024

Lebens­ereignisse

Wir begleiten Sie durchs Leben

Weil das Leben nicht vorhersehbar ist, haben wir für Sie die wichtigsten Lebensabschnitte zusammengetragen, die einen Einfluss auf Ihre berufliche Vorsorge haben können.

Heirat und Lebenspartnerschaft

Die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft wird der PKGR in der Regel von Ihrem Arbeitgebenden gemeldet. Sie können uns das Ereignis selbstverständlich auch direkt mit dem Mutationsformular schriftlich mitteilen.

Eine Lebenspartnerschaft (Konkubinat) können Sie mit diesem Formular anmelden.

Scheidung und Trennung

Bei einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geht es darum, das ab Hochzeitsdatum bzw. ab Eintragung der Partnerschaft geäufnete Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten/Partnern aufzuteilen. Das angesparte Altersguthaben vor der Heirat bzw. vor der eingetragenen Partnerschaft ist nicht von der Aufteilung betroffen.

Auswirkungen auf die Höhe des Alters- bzw. Rentenguthabens

Der Vorsorgeausgleich (Aufteilung des gemeinsamen angesparten Vorsorgeguthabens ab Hochzeitsdatum bzw. Eintragung der Partnerschaft) führt dazu, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung an den geschiedenen Partner überwiesen wird.

Bezieht eine Ehefrau, ein Ehemann bereits eine Rente, wird diese um den entsprechenden Anteil gekürzt. In welcher Höhe der Rentenanteil gekürzt und dem geschiedenen Partner überwiesen werden muss, berechnet und entscheidet das Scheidungsgericht.

Nach der Ausgleichszahlung hat die versicherte Person die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung mittels freiwilliger Einlagen wieder einzukaufen.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das Gleiche.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmende, die nach einer Krankheit oder einem Unfall für längere Zeit arbeitsunfähig bleiben, haben ein deutlich erhöhtes Invaliditätsrisiko. Je länger sie dem Arbeitsplatz fernbleiben, desto schwieriger wird die berufliche Wiedereingliederung. Eine frühzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist daher entscheidend, um helfen zu können. Betroffene Personen sollten nach 30 Tagen der PKGR gemeldet werden.

Nachfolgend finden Sie alle relevanten Dokumente und Unterlagen betreffend Krankheit und Unfall:

 

Eine frühe Meldung ist wichtig

Die frühzeitige Meldung einer Arbeitsunfähigkeit ist ein kritischer Erfolgsfaktor, damit eine Wiedereingliederung gelingt. Je früher ein Case Management eingeleitet wird, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Ein frühzeitiges und proaktives Meldeverhalten des Arbeitsgebers ist hier von grosser Bedeutung. Wir unterstützen unsere angeschlossenen Betriebe in diesem Prozess und verhindern so unnötige Invaliditätsfälle. Dies hilft den betroffenen Versicherten konkret und stützt Arbeitgeber, Pensionskassen und letztlich die Gesellschaft als Ganzes.

 

Case Management

Ein Case Management zielt darauf ab, eine arbeitsunfähige Person wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Unabhängige Case Manager helfen, Zuständigkeiten zu klären, den administrativen Ablauf zu vereinfachen und den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu fördern. Mit ausdrücklichem Einverständnis der versicherten Person werden Massnahmen zur Förderung der medizinischen, sozialen und beruflichen Wiedereingliederung eingeleitet.

Ein Case Management ist immer freiwillig. Die PKGR übernimmt die anfallenden Kosten vollumfänglich. Die Durchführung erfolgt durch die PK Rück, unsere Partnerin für die Rückdeckung der Risiken Tod und Invalidität. Für die Angestellten des Kantons ist weiterhin die Kantonale Verwaltung zuständig.

Invalidität

Können Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten, klärt die Invalidenversicherung (IV) ab, ob und in welcher Form Sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ist eine Rückkehr in den Arbeitsalltag nicht oder nur teilweise möglich, legt die IV den Invaliditätsgrad fest.

Beträgt dieser mindestens 40 Prozent und waren Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKGR versichert, so haben Sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Melden Sie sich frühzeitig bei der IV an, damit Sie gut beraten und unterstützt werden.

Beginn und Ende der Invalidenrente

Beginn

Die Auszahlung beginnt mit dem Anspruch auf Leistungen gemäss Beschluss der IV, frühestens aber nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. Krankentaggelder.

Mit Beginn des Leistungsanspruchs werden Sie und Ihr Arbeitgebender für den Anteil der Invalidität von der Beitragspflicht der beruflichen Altersvorsorge befreit. Das Altersguthaben wird ab diesem Zeitpunkt mit Sparbeiträgen aus der Risikoversicherung aufgebaut.

Ende

Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres. Dann wird sie von der Altersrente abgelöst.

Kürzung der Invalidenrente

Bestehen gleichzeitig Ansprüche anderer Versicherungen (AHV, IV, obl. Unfallversicherung, Militärversicherung) werden die Leistungen der PKGR so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen für die Invalidität höchstens 100 Prozent des Bruttolohnes betragen.

Todesfall

Bei einem Todesfall helfen wir Ihren Zurückgebliebenen, die finanzielle Belastung zu tragen. Die PKGR richtet in diesem Fall Hinterlassenenleistungen aus. Für den Fall Ihres Ablebens können Sie wichtige Vorkehrungen treffen, um Ihre Angehörigen entsprechend abzusichern.

Die PKGR richtet im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person, je nach Situation, folgende Leistungen aus:

  • Witwen- / Witwerrente
  • Lebenspartnerin- / Lebenspartnerrente
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital

Sie können bestimmen, wem bei Ihrem Tod vor dem Erreichen des Rentenalters ein allfälliges Todesfallkapital ausgerichtet werden soll. Benutzen Sie dazu bitte dieses Formular. Liegt keine schriftliche Erklärung vor, wird das Todesfallkapital gemäss Rahmenreglement ausbezahlt.

Leistungen

  • Im Todesfall ist für alle aktiven Versicherten ein zusätzliches Todesfallkapital von           CHF 50’000 mitversichert.
  • Die Begünstigtenordnung (z. B. für Lebenspartner oder Kinder) kann, innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten, individuell an die persönliche Lebenssituation angepasst werden (siehe Information Begünstigtenordnung).
  • Die Ehegatten-/Lebenspartnerrente aufgrund des Todesfalls einer aktiv versicherten Person beträgt lebenslänglich 36 Prozent des versicherten Lohnes.
  • Verheiratete bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können sich zum Zeitpunkt des Todes anstelle der Rente für eine Kapitalabfindung entscheiden.
  • Die Waisenrente beim Tod einer versicherten Person beträgt 12 Prozent des versicherten Lohns.
  • Die Waisenrente eines Invalidenrentners, einer Invalidenrentnerin beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.
  • Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente.

Todesfall melden

Bitte melden Sie uns einen Todesfall umgehend. Nutzen Sie dazu dieses Formular oder rufen Sie uns an: +41 81 257 35 75.

Wann besteht Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehefrau, der überlebende Ehemann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die überlebende Ehefrau, der überlebende Ehemann muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen,
  • hat das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert,
  • oder ist mindestens zur Hälfte invalid.

Wann besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin, der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat während der letzten fünf Jahre ununterbrochen nachweisbar bestanden.
  • Die verstorbene Person war nicht mit der überlebenden Lebenspartnerin, dem Lebenspartner verwandt. Beide Personen sind unverheiratet.
  • Die überlebende Lebenspartnerin, der Lebenspartner bezieht keine andere Hinterlassenenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung.
  • Die verstorbene Person hat als aktiv versicherte Person die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin, den anspruchsberechtigten Lebenspartner der PKGR schriftlich mitgeteilt.

Oder für Personen, die im Zeitpunkt des Todes der versicherten oder eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen und die der PKGR durch die verstorbene Person vor deren Tod schriftlich gemeldet wurden.

Wann besteht Anspruch auf eine Waisenrente?

Im Todesfall einer versicherten Person haben deren Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, respektive bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Waisenrente beträgt 12 Prozent des versicherten Lohnes. Beim Tod einer IV- oder Altersrentnerin, eines IV- oder Altersrentners beträgt sie 20 Prozent der Invaliden- oder Altersrente der verstorbenen Person.

Für Kinder, deren beide Elternteile verstorben sind, wird die doppelte Waisenrente ausgerichtet. Stief- und Pflegekinder werden gleichbehandelt wie Waisen, sofern die verstorbene Person für deren Unterhalt aufgekommen ist.

Wann besteht Anspruch auf Todesfallkapital?

Im Todesfall einer aktiv versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin, eines Invalidenrentners wird den Hinterbliebenen nebst dem garantierten Todesfallkapital von CHF 50’000.00 ein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn keine Rentenleistungen an eine Ehegattin, einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin, einen Lebenspartner ausgerichtet werden. Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Sparguthaben abzüglich des Barwertes allfälliger Waisenrenten.

Stirbt eine Altersrentnerin, ein Altersrentner, wird kein Todeskapital ausbezahlt.

Unbezahlter Urlaub

Bei einem unbezahlten Urlaubs von mehr als zwei Monaten entfällt in der Regel das Einkommen und damit auch die Lohnabzüge für die Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge. Damit keine Vorsorgelücke entsteht und Sie auch weiterhin umfassend gegen Invalidität und Tod abgesichert sind, bietet Ihnen die PKGR folgende Möglichkeiten, um sich während des unbezahlten Urlaubs weiter zu versichern.

Unveränderte Weiterführung der Versicherung

Als versicherte Person bezahlen Sie während des unbezahlten Urlaubs sämtliche Risiko- und Sparbeiträge (Arbeitgebender- und Arbeitnehmenderanteil) selbst. So sind Sie auch während Ihrer Auszeit für maximal zwölf Monate gegen die Folgen von Invalidität und Tod abgesichert – und sparen gleichzeitig weiter für die Altersrente.

Risikoversicherung

Als versicherte Person bezahlen Sie während des unbezahlten Urlaubs nur die Risikobeiträge (Arbeitgebender- und Arbeitnehmenderanteil). So sind Sie auch während Ihrer Auszeit für die Risiken Invalidität und Tod abgesichert, sparen jedoch nicht für die Altersrente.

Keine Weiterführung der Versicherungsleistungen

Entscheiden Sie sich gegen eine Weiterführung der Versicherungsleistungen oder fallen die Beitragszahlungen während des unbezahlten Urlaubs aus, führt dies automatisch zu einem Austritt aus der Pensionskasse Graubünden. Der Versicherungsschutz endet nach einem Monat.

Die Freizügigkeitsleistung wird in diesem Fall gleichbehandelt wie ein Austritt.

Nehmen Sie Ihre Berufstätigkeit nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs wieder auf, werden Sie bei der neuen Pensionskasse als versicherte Person aufgenommen.

Wichtig

Die entsprechende Meldung mit der Wahl der Versicherungsvariante muss spätestens einen Monat vor Antritt des unbezahlten Urlaubs in schriftlicher Form, unterzeichnet durch Sie und die oder den Arbeitgebenden bei uns eintreffen.

Auswanderung

Entscheiden Sie sich, die Schweiz endgültig zu verlassen, können Sie sich Ihr angespartes Vorsorgeguthaben (Freizügigkeitsleistung) auszahlen lassen. Eine Auszahlung des angesparten Vorsorgeguthabens hängt davon ab, in welches Land Sie auswandern.

Ohne Ihr Austrittsformular überweisen wir Ihr Vorsorgeguthaben (Freizügigkeitsleistung) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Auswanderung innerhalb der EU/EFTA

Ziehen Sie in einen Staat der EU/EFTA und sind nach dortigen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert, wird nur der überobligatorische Teil Ihres Vorsorgeguthabens ausbezahlt. Der obligatorische Teil wird auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl in der Schweiz überwiesen. Fehlt Ihre Meldung, wird die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Dieses Guthaben kann in der Regel frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Kapital bezogen werden.

Sind Sie in Ihrem Auswanderungsland nicht für die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert, ist die Auszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens möglich. Ein entsprechender Nachweis muss von Ihnen erbracht werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen kann.

Die Auszahlung des überobligatorischen Teils auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.

Auswanderung ausserhalb der EU/EFTA

Wandern Sie in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA aus, können Sie sich Ihr gesamtes Vorsorgeguthaben (obligatorischer und überobligatorischer Teil) auszahlen lassen.

Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen kann.

Die Auszahlung auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.

Selbstständigkeit

Mit dem Entscheid zur Selbstständigkeit unterstehen Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Als Folge treten Sie bei der PKGR aus.

Selbstständig Erwerbende haben drei Möglichkeiten, Ihr Vorsorgeguthaben zu verwenden:

  • Sie lassen sich die Vorsorgeguthaben als Kapital auszahlen (bitte lesen Sie auch den Hinweis zu den Bedingungen einer Auszahlung).
  • Sie versichern sich freiwillig bei der Pensionskasse Ihrer Arbeitnehmenden, des Berufsverbandes oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
  • Sie lassen Ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überweisen.

Fehlt Ihre Meldung, wird das Vorsorgeguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Bedingungen für eine Auszahlung des Vorsorgeguthaben bei Selbstständigkeit

Die Auszahlung des Vorsorgeguthabens ist ausschliesslich bei selbstständigem Haupterwerb möglich.

Für eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens reichen Sie der PKGR bitte folgende Formulare und Bestätigungen ein:

  • Austrittsformular
  • Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt «Erfassung als selbstständigerwerbende Person»

Die Auszahlung auf ein privates Konto unterliegt der Steuerpflicht.