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Lebens­ereignisse

Wir begleiten Sie in Ihrer Pension

Die Altersleistungen der PKGR gewähren Sicherheit. Wir setzen uns dafür ein, dass Rentenbeziehende und ihre Angehörigen auch im Alter gut abgesichert sind.

Wir haben für Sie die wichtigsten Lebensabschnitte zusammengetragen, die Einfluss auf Ihre Rentenleistungen haben können.

Heirat

Ändert sich Ihr Zivilstand teilen Sie uns dies bitte schriftlich mittels Mutationsformular oder über das Online Portal myPKGR mit.

Scheidung und Trennung

Bei einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sorgt der Vorsorgeausgleich (Aufteilung des gemeinsam angesparten Vorsorgeguthabens ab Hochzeitsdatum / Datum der Eintragung der Partnerschaft), dafür, dass das während der Ehe/Partnerschaft geäufnete Sparkapital der Pensionskasse an die geschiedene Partnerin / den geschiedenen Partner übertragen werden muss.

Bei der Auflösung einer Lebenspartnerschaft melden Sie dies bitte mit dem Mutationsformular.

Bezieht ein Ehegatte bereits eine Altersrente, wird die Rente unter den Partnern aufgeteilt. Das Scheidungsgericht entscheidet über die Höhe der anteilsmässigen Rentenaufteilung.

Todesfall

Bei einem Todesfall unterstützt Sie die PKGR mit folgenden Leistungen:

  • Witwen- / Witwerrente
  • Lebenspartnerin- / Lebenspartnerrente
  • Die Waisenrente entspricht 20 % der von ihnen bezogenen Rente bzw. des Rentenanspruchs.

 

Beim Tod einer rentenbeziehenden Person hat die überlebende Partnerin, der überlebende Partner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird kein Todesfallkapital ausbezahlt.

 

Todesfall melden

Bitte informieren Sie die PKGR umgehend über den Tod einer rentenbeziehenden Person. Nutzen Sie dazu das Formular oder rufen Sie uns an +41 81 257 35 75.

Die Ehegattenrente / Lebenspartnerrente

Stirbt eine rentenbeziehende Person, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Diese Bestimmungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für eingetragene Partnerschaften.

Voraussetzung für den Anspruch auf eine Ehegattenrente

  • Der überlebende Ehegatte muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen oder
  • Der überlebende Ehegatte hat das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert oder
  • Der überlebende Ehegatte ist mindestens zur Hälfte invalid

Freiwillige Einlagen werden nach dem Tod von Rentenbeziehenden nicht ausbezahlt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente

Der überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf die gleichen Leistungen wie bei der Ehegattenrente, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die verstorbene Person war nicht mit dem überlebenden Lebenspartner verwandt. Beide Partner sind unverheiratet.
  • Der überlebende Lebenspartner bezieht keine andere Hinterlassenenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung.
  • Der überlebende Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat während der letzten fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen bestanden.
  • Die verstorbene Person hat als aktive versicherte Person die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin, den anspruchsberechtigten Lebenspartner der PKGR schriftlich mitgeteilt.

Sie müssen den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der PKGR geltend machen.

Höhe der Ehegattenrente

Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Ehegatten- / Lebenspartnerrente 60 % der bezogenen Altersrente, ausser die verstorbene Person hat bei ihrer Pensionierung eine tiefere oder höhere anwartschaftliche Rente gewählt.

Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Ehegatten / Lebenspartners.

Invalidität

Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren wird die Invalidenrente durch die Altersrente oder den Bezug des Alterskapitals abgelöst.

Waisenrente | Invalidenkinderrente

Kinder von Invaliden- und Altersrentnern haben im Todesfall des Rentners bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, respektive längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Invalidenkinderrente beträgt 12 % des versicherten Lohnes, die Waisenrente beim Tod eines Invaliden- oder Altersrentners beträgt 20 % der Rente.

Für Kinder, deren beide Elternteile verstorben sind, wird die doppelte Waisenrente ausgerichtet. Stief- und Pflegekinder werden gleich behandelt wie Waisen, sofern die verstorbene Person für deren Unterhalt aufgekommen ist.